Pflegeversicherung
Das
1995
in
Kraft
getretene
Pflegeversicherungsgesetz
ist
zwischenzeitlich
mehrfach
geändert
worden.
U.a.
trat
2008
das
Pflegeweiterentwicklungsgesetz
in
Kraft.
Dieses
regelt
u.a.
die
Ansprüche
der
benötigten
Hilfen
und die damit verbundenen Kosten für alle Beteiligten.
Zum
01.
Januar
2013
kam
das
Pflege-Neuausrichtungsgesetz
(PNG)
hinzu.
Dieses
soll
u.
a.
zu
einer
besseren
Versorgung
von
“Demenzkranken”
führen,
aber
auch
die
Förderung
von
“Pflege-Wohngruppen”
und
mehr Unterstützung für pflegende Angehörige soll erreicht werden.
Vielfältige und weitreichende Änderungen stehen auch zum 01. Januar 2017 an.
Mit
den
Pflegestärkungsgesetzen
I
und
II
(PSG
1
&
2)
erhalten
in
erster
Linie
Menschen
mit
Demenz
schrittweise
bis
Anfang
2017
die
gleichen
Leistungen
aus
der
sozialen
Pflegeversicherung
wie
dauerhaft
körperlich Kranke.
Wie
bei
jedem
Gesetz
wirken
die
verschiedenen
Paragraphen
aus
der
Pflegeversicherung
auf
viele
Menschen
wie ein undurchschaubarer „Gesetzesdschungel“.
Wir
möchten
Ihnen
deshalb
hier
einen
kurzen
Überblick
mit
den
wichtigsten
Informationen
über
die
Pflegeversicherung
geben.
Für
weitergehende
Informationen
haben
wir
eine
Broschüre
für
Sie
zusammengestellt,
welche
Sie
als
pdf-Datei
herunterladen
oder
in
einem
unserer
Stadtteilbüros
erhalten
können.
Gerne
dürfen
Sie
uns
auch
telefonisch
oder
persönlich
kontaktieren,
um
umfassendere
Informationen
über
die Pflegeversicherung zu erhalten.
Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema!!!
Hier ein kurzer Überblick mit den wichtigsten Informationen zur Pflegeversicherung:
Wann liegt eine Pflegebedürftigkeit vor?
Pflegebedürftig
sind
Personen,
die
wegen
einer
körperlichen,
geistigen
oder
seelischen
Krankheit
oder
Behinderung
für
die
gewöhnlichen
und
regelmäßig
wiederkehrenden
Verrichtungen
im
Ablauf
des
täglichen
Lebens
auf
Dauer
–
voraussichtlich
für
mindestens
sechs Monate – im erheblichen oder höheren Maße der Hilfe bedürfen.
Die
Entscheidung
über
das
Vorliegen
kann
jedoch
vor
Ablauf
von
6
Monaten
getroffen
werden,
wenn
absehbar
ist,
dass
der
Zustand
der
Hilfsbedürftigkeit
mindestens
6
Monate
andauern
wird (§ 14 Abs. 1, SGB XI).
Welche Pflegestufen gibt es?
Entsprechend
der
Schwere
der
Pflegebedürftigkeit
erfolgt
eine
Einstufung
in
eine
der
drei
Pflegestufen (nach § 15 SGB XI).
Die
Einstufung
entscheidet
sich
in
der
Häufigkeit
des
Hilfebedarfes
(in
den
Bereichen
Körperpflege,
Ernährung,
Mobilität
und
hauswirtschaftliche
Versorgung)
sowie
dem
entsprechenden Zeitaufwand für die Pflege.
Hinzu kommt die Pflegestufe 0, für Personen die eine erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz haben.
Die
Einschätzung
zur
Pflegebedürftigkeit
wird
durch
einen
Gutachter
vom
Medizinischen
Dienst
der
Krankenkassen
vorgenommen.
In
der
Regel
ist
ein
Anruf
oder
ein
formloser
Brief
zur
Antragstellung
ausreichend. Ihre Pflegekasse schickt ihnen dann ein entsprechendes Formular zu.
WICHTIG:
Seit
dem
01.01.2017
hat
sich
diese
Einstufung
durch
das
Pflegestärkungsgesetz
II
(PSG
II)
geändert. Die Pflegestufen sind durch
fünf Pflegegrade
ersetzt worden.
Für
Personen,
die
bereits
eine
Pflegestufe
haben,
gilt:
Menschen
mit
körperlichen
Einschränkungen
werden
automatisch
von
ihrer
Pflegestufe
in
den
nächst
höheren
Pflegegrad
übergeleitet
(z.B.
von
Pflegestufe
1
in
Pflegegrad
2).
Menschen,
bei
denen
eine
Beeinträchtigung
der
Alltagskompetenz
festgestellt
wurde
(z.B.
bei
Demenz), werden in den übernächsten Pflegegrad überführt (z.B. von Pflegestufe 0 in Pflegegrad 2).
Diese
neuen
Einstufungen
geschehen
automatisch
und
die
Pflegebedürftigen
werden
von
den
Pflegekassen
darüber informiert.
Leistungen der Pflegeversicherung:
Die
Pflegeversicherung
soll
helfen
die
Situation
der
Pflegebedürftigen
zu
erleichtern
und
zu
unterstützen.
Diese Hilfen finden in Form von Dienst-, Sach und/oder Geldleistungen statt.
Eine
Leistung
der
Pflegeversicherung
ist
u.
a.
häusliche
Pflege
bei
Verhinderung
der
Pflegeperson
auf
Grund
eines
Erholungsurlaub,
Krankheit
oder
wenn
diese
aus
anderen
Gründen
an
der
Pflege
verhindert
ist
(sog.
Verhinderungspflege).
Die
Kasse
übernimmt
hierbei
die
Kosten
für
die
Ersatzpflege
für
längstens
vier
Wochen je Kalenderjahr.
Pflegebedürftige
aller
Pflegegrade,
die
ambulant
gepflegt
werden,
haben
einen
Anspruch
auf
einen
Entlastungsbetrag
in
Höhe
von
bis
zu
125,-
Euro
monatlich.
Der
Betrag
ist
zweckgebunden
einzusetzen,
wie
z.B.
Spaziergänge,
Vorlesen,
Beschäftigungstherapie
(Malen,
Singen,
Musizieren)
oder
Tages-,
Nacht-
bzw.
Kurzzeitpflege im Wert von bis zu 1.500,00 Euro jährlich.
Auch
teilstationäre
Pflege,
Kurzzeitpflege
oder
vollstationäre
Pflege
kann
über
die
Pflegeversicherung
in
Anspruch
genommen
werden.
Des
Weiteren
können
auch
Pflegehilfsmittel
und
wohnumfeldverbessernde
Maßnahmen über die Pflegeversicherung abgerufen werden.
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